Bei der Suche nach einer Beschäftigung kommen nicht nur die Agenturen für Arbeit bzw. Jobcenter in Frage. Arbeitsuchende können auch private Arbeitsmarktdienstleister ihrer Wahl mit der Vermittlung in Beschäftigung beauftragen. Durch die Einschaltung von privaten Arbeitsmarktdienstleistern können sich zusätzliche Chancen auf eine neue Beschäftigung ergeben. Die Inanspruchnahme eines privaten Vermittlers ist freiwillig. Private Arbeitsvermittler benötigen eine Gewerbeanmeldung und können bei einer erfolgreichen Vermittlung in eine Beschäftigung eine Vergütung auch von Arbeitsuchenden verlangen. Es sind ausschließlich Erfolgshonorare zulässig. Für Arbeitsuchende ist die zulässige Vergütung jedoch auf einen Höchstbetrag (derzeit bis 3.000 Euro) begrenzt. Für bestimmte Berufe oder Personengruppen lässt das geltende Recht die Zahlung eines Honorars von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu, das sich am Arbeitsentgelt für die vermittelte Tätigkeit orientiert. Dies sind insbesondere Künstler, Berufssportler, Au-pairs, Artisten und Fotomodelle. Für die Leistungen zur Ausbildungsvermittlung dürfen nur vom Arbeitgeber Vergütungen verlangt oder entgegengenommen werden.