Träger, die Maßnahmen der Arbeitsförderung (bspw. Heranführung an eine selbständige Tätigkeit) selbst durchführen oder durchführen lassen, bedürfen einer Zulassung. Dies gilt unabhängig davon, ob sie an Ausschreibungen teilnehmen oder Gutscheinmaßnahmen anbieten wollen. Die konkrete Maßnahme (bspw. das GründerCoaching) muss hingegen nur zugelassen sein, wenn sie mit einem Gutschein – d.h. mit einem Bildungsgutschein oder einem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein – in Anspruch genommen werden kann. Für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen sind sogenannte fachkundige Stellen zuständig, die ihrerseits über eine Zertifizierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle verfügen und aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Arbeitsmarktdienstleister tätig werden. Gegenstand dieser Vereinbarung ist auch der Preis für die Zulassung. Die fachkundige Stelle prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 176 ff. des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) erfüllt sind. Die Zulassung kann für längstens fünf Jahre erteilt werden.